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Die Positionen der Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen sind in Gefahr.

Dagegen gilt es Stellung zu beziehen und klar zu machen, dass die kommunalen und auch internen Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen keine Verhandlungsmasse für Kosteneinsparungen in den Kommunen sind!

Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD führt auf Seite 49 aus, dass die Kommunen in Sachsen langfristig und nachhaltig entlastet werden sollen. Diesem Anliegen widersprechen wir nicht.

Weiter heißt es dort, dass geplant ist, dafür eine Reformkommission unter Beteiligung der kommunalen Ebene einzusetzen und ein Gesetz zur Stärkung der kommunalen Freiheit und Verantwortung zu erarbeiten. Mit diesem Gesetz – Kommunales Freiheitsgesetz – soll auch die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) und die Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) novelliert werden, um den Landkreisen und Kommunen mehr Ermessensspielräume einzuräumen.

Konkret bedeute dies entsprechend der vorliegenden Vorschläge des Sächsischen Innenministeriums (SMI) unter Einbeziehung von Vorschlägen aus SSG und SLKT die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu reduzieren bzw. ganz aus SächsGemO und SächsLKrO zu streichen sowie die kommunalen Dienststellen aus dem Geltungsbereich des Sächsischen Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) herauszunehmen. 

Das ist eine Missachtung des Koalitionsvertrages und des verfassungsmäßigen Auftrages der Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen. 

Die aus § 64 SächsGemO und § 60 SächsLKrO resultierende Pflicht zur Bestellung von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten resultiert aus diesem verfassungsmäßigen Grundauftrag des Artikels 3 GG.

Mit dem geplanten Entfall dieser Verpflichtung würde Sachsen hinter den gleichstellungspolitischen Standard aller anderen Bundesländer zurückfallen und sich mit Sicherheit verfassungswidrig verhalten, denn das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung die staatliche Pflicht, aktiv auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen hinzuwirken. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte sind dafür unverzichtbare Akteur*innen: Sie sind vor Ort präsent, kennen die lokalen Strukturen sowie Bedürfnisse und sind niedrigschwellige Ansprechpartner*innen für Bürgerinnen und Bürger. Ihre gesetzliche Verankerung gibt ihnen die notwendige Unabhängigkeit und Wirkungskraft.

Die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Beauftragter würde die Gleichstellungsarbeit vor Ort auf Freiwilligkeit reduzieren – mit absehbaren Folgen: Gerade in ländlich geprägten Regionen droht ein Wegbrechen der professionellen Gleichstellungsarbeit, was noch bestehende strukturelle Benachteiligungen weiter verstärken würde. Das widerspricht nicht nur dem Gleichstellungsgrundsatz, sondern gefährdet auch die Umsetzung von Programmen zur Frauenförderung, zum Frauenschutz und zur Chancengleichheit auf kommunaler Ebene.

Kommunen sind dem Gemeinwohl verpflichtet und unterliegen gemäß Artikel 1 Abs. 3 i. V. m. Artikel 28 GG uneingeschränkt der Grundrechtsbindung. Hierzu gehört auch das Grundrecht auf Gleichberechtigung, welches ein in die Zukunft gerichtetes Grundrecht auf Gleichstellung ist und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit aktives staatliches Handeln verlangt.

Zudem widerspricht die Maßnahme internationalen Verpflichtungen, die Deutschland unterschrieben hat, insbesondere der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), die ausdrücklich zur Sicherstellung institutioneller Gleichstellungsarbeit aufruft. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in struktureller Gleichstellungspolitik ein zentrales Element demokratischer Rechtsstaatlichkeit.

Fazit:

Die Bestellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter ist eine rechtsstaatliche und gleichstellungspolitische Pflicht sowie gesellschaftliche Notwendigkeit. Der Freistaat Sachsen ist nicht nur angehalten, die bestehende Pflicht beizubehalten, sondern, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 97ff., ausgeführt, auszubauen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern kann nicht von kommunalen Haushaltssituationen abhängig gemacht werden. Eine Abschaffung wäre möglicherweise verfassungswidrig und führte zur gleichstellungspolitischen und gesellschaftlichen Isolierung Sachsens.

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Mai 2025